Geschichtsauszüge:
Als im Jahre 1806 die bayerischen Kurfürsten den Königstitel angenommen hatten, war diese Änderung zugleich der Beginn
umgreifender Reformen auf dem Gebiet der Verwaltung und Rechtsprechung. Es begann damit, dass Bayern im Jahre 1808
neu eingeteilt wurde. Straubing wurde dabei Hauptstadt des Regenkreises, der wiederum in 13 Landgerichte untergliedert
war. Zwei Jahre später, im Jahre 1810 kam Straubing zum Unterdonaukreis, der später Teil des Regierungsbezirkes Nieder-
bayern wurde. Im Zuge dieser Reformen wurde auch das Gerichtswesen neu organisiert. Hatte die Kirche im Rahmen der Sä-
kulärisation ab dem Jahre 1803 bereits ihr Obereigentum und die damit zusammenhängende niedere Gerichtsbarkeit verlor-
en, so wurde in der Folgezeit bis 1848 das Obereigentum und die rechtlichen Befugnisse auch der adeligen Grundherren voll-
ens abgeschafft. Der Staat nahm die Rechtspflege durch die Landgerichte vollständig in die eigene Hand, auch über die bis-
herigen Hofmarken. Gleichzeitig wurden die Aufgaben der alten Landgerichte - der Landrichter war zugleich oberster Richter
und höchster Verwaltungsbeamter im Bezirk des Gerichts - getrennt. König Max II. wies die Rechtspflege den Gerichten zu,
die Bezirksämter hatten die Verwaltungsaufgaben zu erledigen. So kam es auch, dass die Gemeinden neben der kommunal-
en Selbstverwaltung auch ein umfangreicher eigener Wirkungskreis und die Übernahme staatlicher Aufgaben zugestanden
wurden. Bis allerdings die 1818 in ganz Bayern begonnene Gemeindebildung voll zur Wirkung kam, vergingen Jahrzehnte.
Im Jahre 1876 wurden als Abschluß dieser Entwicklung die Geschäfte der Standesämter von der Kirche an die Gemeinden
abgegeben. Der bisherige Ortsvorsteher wurde damit zugleich Standesbeamter.
Dem Bürgermeister stand von Anfang an der Gemeindeausschuß zur Seite, der dem heutigen Gemeinderat entspricht.
Nach der nationalsozialistischen Gemeindeordnung vom 3. Januar 1935 besaß der Gemeinderat keine beschließenden
Befugnisse mehr. Für die Leitung der Gemeinde war nach dem Führerprinzip einzig und allein der von der Partei vorge-
schlagene und vom Staat berufene Bürgermeister zuständig. Sogenannte Beigeordnete hatten beratende Funktion.
Etwas kompliziert erscheint die verwaltungsmäßige Zugehörigkeit Pittrichs. Ürsprünglich übte das Herrschaftsgericht Wörth
die Gerichtbarkeit aus. Die Beschreibung eines Grenzumritts aus dem Jahre 1556 gibt an, dass "die Grenze der Reichs-
herrschaft Wörth" ausserhalb des Ortes "Putrich" zur Donau verläuft und die Donau hinaufzieht, wo sich bei Niederachdorf
die Rainerischen Gründe von den Hochstiftsgründen scheiden. Pittrich und Niedermotzing gehörten damit zum sogenannten
Niederamt der Herrschaft Wörth, das in die Bezirke Oberzeitldorn und Niedermotzing aufgespaltet war.
Mit der Bildung des Landgerichts Wörth im Jahr 1811 kam Pittrich zum Steuerdistrikt Kirchroth. Aus dem Häuser- und Rusti-
kalsteuerkataster des Steuerdistrikts Kirchroth von 1812 ergibt sich, dass alle 19 Pittricher Anwesen Hsnr. 41 - 59 inner-
halb des Steuerdistrikts Kirchroth) zum Landgericht Wörth gerichtsbar sind. Im Jahre 1818 wurden im Zuge der Gemeinde-
gründung auch die Gemeinden Niedermotzing, Kirchroth und Pittrich innerhalb des Landesgerichts Wörth gebildet. Bei der
Einrichtung von Standesämtern im Jahre 1876 war Pittrich dem Standesamt Kirchroth zugeteilt worden, kam aber bereits
vier Jahre später zum Standesamt Kößnach. Im Zuge der Neuordnung der Steuerdistrikte wurde nämlich Pittrich, das bis da-
hin Grenzort der 1837/38 aus dem Regenkreis hervorgegangenen Oberpfalz gewesen war, 1880 von der Distriktgemeinde
Wörth abgetrennt und der Distriktgemeinde Straubing zugeteilt und kam damit nach Niederbayern.
Seit 1889 lassen sich folgende Pittricher Bürgermeister nachweisen:
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1889 - 1896 |
Hien Hans |
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1896 - 1912 |
Niedermeier Alois |
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1912 - 1915 |
Hien Hans |
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1915 - 1924 |
Rappl Michael |
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1924 - 1929 |
Gold Josef |
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1929 - 1933 |
Rappl Michael |
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1933 - 1934 |
Gold Josef |
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1934 - 1936 |
Wagner Josef |
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1936 - 1945 |
Dietler Rupert |
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1945 - 1949 |
Pittrich gehörte zur Gemeinde Kößnach |
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1949 - 1964 |
Karl Johann |
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1964 - 1978 |
Pittrich gehörte zur Gemeinde Kößnach |
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1978 |
Bildung der Großgemeinde Kirchroth - Eingliederung
der Gemeinde Kößnach m.d. Ortsteil Pittrich |
Gemeindezusammenlegung Kößnach - Pittrich
Als im Jahre 1964 Pittrich der Gemeinde Kößnach angeschlossen wurde und damit endgültig seine Selbstständigkeit verlor
war dies der Abschluss eines langen Behördenprozesses, der bereits im Jahr 1909 begonnen hatte. Damals regte das Be-
zirksam Straubing an, die Gemeinden Kößnach und Pittrich zusammenzulegen. Die Entscheidungen der beiden Gemeinden
zu diesen Bestreben lauteten ganz klar "nein".
Als Begründung führte der Kößnacher Gemeindeausschuss im Sitzungsprotokoll vom 20. Sept. 1909 an, dass die Gemeinde
Kößnach aus einer Zusammenlegung der beiden Gemeinden nur größere Lasten, insbesondere erhöhte Armenlasten zu er-
warten hätte, da die kleine Gemeinde Pittrich mit unverhältnismäßig hohen Ausgaben für Armenzwecke überbürdet sei.
Noch klarer drückte sich der Pittricher Gemeindeausschuss zu diesem Thema ebenfalls am 20. Sept. 1909 aus:
Die Gemeindeausschussmitglieder beschließen einstimmig, der Vereinigung der Gemeinde Pittrich mit der Gemeinde
Kößnach nicht zuzustimmen, da sie unter keinen Umständen ihre Selbstständigkeit, die sie Jahrzehnte innegehabt, aufgeben
wollen und weil der Ausschuss der Ansicht war, dass im Falle einer Vereinigung der beiden Gemeinden zwischen den Be-
wohnern von Pittrich und Kößnach es zu ständigen Reibereien kommen würde.
Zehn Jahre später unternahm das Bezirksamt Straubing einen zweiten Vorstoß zur Zusammenlegung der beiden Gemeinden.
Der Gemeindeausschuss von Pittrich beschloss dazu am 4. Nov. 1919: "Es sei der angeregten Zusammenlegung der Ge-
meinde Pittrich mit Kößnach die Zustimmung zu versagen, da die wirtschaftlichen Vorteile die Nachteile nicht aufzuwiegen
vermögen".
Am 1. Aug. 1945 wurden auf Anordnung der Militärregierung die Gemeinden Oberzeitldorn und Kirchroth aus dem Landkreis
Regensburg in den Landkreis Straubing um- und gleichzeitig in die Gemeinde Kößnach eingegliedert. Am 1. Jan. 1946 wurd-
en Oberzeitldorn und Kirchroth (innerhalb des Landkreises Straubing) als selbstständige Gemeinden wiederhergestellt.
Kirchroth jedoch unter Einschluss der Ortschaft Thalstetten, dass früher zu Kößnach gehört hatte; zum Ausgleich dafür wurde
gleichzeitig die bisher selbstständige Gemeinde Pittrich in die Gemeinde Kößnach eingegliedert.
Im Vollzug eines Beschlusses des Bayerischen Landtags, der eine Überprüfung der 1946 vorgenommenen Gemeindezu-
sammenlegungen forderte, wurde am 1. April 1949 u.a. auch Pittrich wieder als selbstständige Gemeinde hergestellt. Die
Ortschaft Thalstetten verblieb jedoch bei Kirchroth. Gegen die diesbezügliche Entschließung der Regierung v. Niederbayern
vom 23. März 1949 erhob die Gemeinde Kößnach Einspruch und erklärte, dass sie mit der Wiederherstellung der Gemeinde
Pittrich nur einverstanden sei, wenn die Ortschaft Thastetten wieder zu Kößnach zurückkäme. Dem Einspruch wies die Re-
gierung mit Bescheid vom 2. Mai 1955 zurück. Das von der Gemeinde Kößnach hiergegen angerufenen Verwaltungsgericht
Regensburg hob mit Urteil vom 29. Nov. 1957 die Entschließung vom 29.03. 1949 und dem Bescheid vom 02.05.1955 auf
und stellte in den Gründen fest, dass die Gemeinde Pittrich am 1. April 1949 nicht rechtswirksam wieder errichtet worden sei.
Nun legte die Gemeinde Pittrich seiner Seits wieder Berufung ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom
25. Okt. 1961 sowie das Bundesverwaltungsgericht in Berlin mit Beschluss vom 20. Dez. 1963 wiesen jedoch diese Ein-
sprüche zurück. Damit stand nach nahezu 15jährigem Rechtsstreit fest, dass die Gemeinde Pittrich, die am 1 Jan. 1946 auf-
gelöst worden war, am 1. April 1949 mit dem Ort Kößnach als eine Gemeinde besteht. Jahrelange Unklarheiten und die letzte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liesen jedoch erkennen, dass die sich im Amt befindlichen Organe von Kößnach
und Pittrich keine Rechtsgrundlage hatten und ihre Tätigkeit sofort eingestellt werden mußte. Die Regierung von Niederbayern
setzte in Anwendung einer entsprechenden Vorschrift des Gemeindewahlgesetzes den Strafbeauftragten Herrn Karl Fent vom
Landratsamt Straubing als einsweiligen Geschäftsleiter bis zu den Neuwahlen am 8. März 1964 ein.
Erst mit den Gemeinderatswahlen von 1966 war Pittrich ein wirklicher Teil der Gemeinde Kößnach geworden und stellte von
sieben Gemeinderäten gleich drei. Die ersten gemeinsamen Wahlen von 1664 hatten die Pittricher fast geschlossen boy-
kottiert.
Entstehung der Großgemeinde Kirchroth
Im Jahre 1978 wurden dann die selbständigen Gemeinden Kößnach (mit dem Ortsteil Pittrich), Oberzeitldorn, Pondorf,
Niederachdorf sowie Pillnach und Obermiethnach in das Kleinzentrum Kirchroth (mit dem Ortsteil Aufroth) als Großgemeinde
eingegliedert.
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